Ab dem 28. April 2022 tritt die 1. Änderungsverordnung der 6. Schul[1]Corona-Verordnung in Kraft.
Quelle: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=1646910
Hier einige wichtige Hinweise:
Testpflicht
Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeit oder in offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt.
Ausgabe von Selbsttests
Die zur Testung in der Häuslichkeit notwendigen Selbsttests werden weiterhin durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung gestellt. Die Organisation der Ausgabe von Selbsttests erfolgt durch die Schulleitungen in eigener Verantwortung
Maskenpflicht
Auch in der 1. Änderungsverordnung finden sich Regelungen zur Mund-Nase[1]Bedeckungspflicht. Hierbei gilt zu beachten, dass diese ohne Feststellung des Landtages zum Bestehen einer epidemiologischen Gefahrenlage nach § 3 Schul[1]Corona-Verordnung keine Wirkung entfalten. Zurzeit besteht für keinen Landkreis und keine kreisfreie Stadt eine solche Feststellung.
Es besteht somit keine Maskenpflicht. Wird ein solcher Beschluss gefasst, werden Sie gesondert informiert.
2022-03-18-kontaktmanagement (gs-nb.de)
Hardi Dräger
Schulleiter